Service

Konformitätserklärung

Für Materialien und Gegenstände aus Keramik, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Rechtlicher Rahmen

Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen nach § 10 Abs. 2 BedGgstV nur mit Vorlage einer Konformitätserklärung verkauft werden. Die Keramik muss in einem Labor auf die Einhaltung der Höchstwerte für Blei und Cadmium geprüft werden.

Diese Erklärung wird hiermit bereitgestellt. Die Prüfberichte stelle ich auf Anfrage zur Verfügung.

Geltungsbereich

Diese Erklärung bezieht sich auf jegliche Keramik mit folgenden Glasuren:

  • transparent
  • weiß
  • creme / gesprenkelt
  • evergreen (grün-schwarz)
  • blau
  • rost / orange

Bescheinigung

Hiermit wird bescheinigt, dass die Keramik den Anforderungen der Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 10. April 1992 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.

Prüflabor

[Name des Prüflabors]
[Straße]
[PLZ Ort]

Prüfbericht vom [Datum], geführt unter der Register-Nr. [Nummer].

Grenzwerte und Messergebnisse

GlasurBleiabgabeCadmiumabgabe
Grenzwert Hohlgeschirr4 mg/l0,3 mg/l
transparent< 0,01 mg/l< 0,001 mg/l
weiß< 0,01 mg/l< 0,001 mg/l
creme / gesprenkelt< 0,01 mg/l< 0,001 mg/l
evergreen< 0,01 mg/l< 0,001 mg/l
blau< 0,01 mg/l< 0,001 mg/l
rost / orange< 0,01 mg/l< 0,001 mg/l

Auf Anfrage kann der Prüfbericht eingesehen werden.

[Ort], [Datum]

lissy keramik
Lisa [Nachname]
[Straße]
[PLZ] [Ort]

Wichtig: Diese Seite ist ein Platzhalter. Die Konformitätserklärung darf erst veröffentlicht werden, wenn die Glasuren tatsächlich in einem Labor geprüft wurden und die echten Messwerte vorliegen.